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Prämienverbilligung

Die Krankenpflegeversicherung ist für alle in der Schweiz lebenden Personen obligatorisch. Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung belasten das Haushaltsbudget vieler Versicherten in hohem Mass. Um jenen Versicherten zu helfen, für die die Prämien eine zu grosse finanzielle Belastung bedeuten, stellen Bund und Kanton Gelder für eine gezielte Prämienverbilligung zur Verfügung.

Habe ich Anspruch auf Prämienverbilligung?
Diese Frage können Sie unter Sozialversicherungsanstalt BL direkt prüfen.

Sobald Sie definitiv für das laufende Jahr veranlagt sind, erhalten Sie als Berechtigte oder Berechtigter automatisch ein Antragsformular für die Prämienverbilligung.

Senden Sie den Prämienverbilligungsantrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons BL, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, so rasch als möglich zu. Nach Ablauf eines Jahres nach Erhalt des Antragsformulars verjährt Ihr Anspruch, und die Auszahlung der Prämienverbilligung ist nicht mehr möglich.

Hat sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20 % oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin angepasst. Das Gesuch ist schriftlich und direkt der Sozialversicherungsanstalt BL einzureichen.

Personen, die Prämienverbilligungen beziehen, melden Adressänderungen, Wegzug und Kontowechsel unverzüglich schriftlich der Sozialversicherungsanstalt BL.

Das Gesuchsformular kann bei der Einwohnerkontrolle bezogen werden.

Quellenbesteuerte erhalten, wenn sie berechtigt sind, automatisch ein Antragsformular für die Prämienverbilligung zugestellt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Sozialversicherungsanstalt BL in Binningen.

SVA Basel-Landschaft - Individuelle Prämienverbilligung

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