Absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern

18. Jul 2022

Grosse Waldbrandgefahr - Waldbrandstufe 4. Absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern – Bade- und Betretungsverbot für Gewässerabschnitte

Waldbrandgefahr gross (Stufe 4)

Tagelanges ausbleiben von Niederschlägen in Kombination mit hohen Temperaturen führen zu einer grossen Waldbrandgefahr (Stufe 4).

Der Kantonale Führungsstab hat deshalb ein absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern ausgesprochen.
Folgende Regeln sind zu beachten:

  • Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen. Mindestabstand zum Wald sind 50 Meter. Das gilt auch für eingerichtete Feuerstellen, sowie für selbst mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills.
  • Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
  • Bei starkem Wind im Freien kein Feuer machen (gefährlicher Funkenflug).
  • Hinsichtlich des Nationalfeiertags mahnt der Kantonale Führungsstab auch im Siedlungsgebiet zum vorsichtigen Umgang mit Feuerwerk. Der Abstand zum Wald muss mindestens 200 Meter betragen.
  • Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist generell verboten.

Bei Verdacht oder Festellung eines Wald- oder Flurbrandes zögern Sie nicht, den Feuerwehrnotruf 118 oder 112 zu wählen!

Wasserentnahme aus Gewässern verboten

Nachdem es seit geraumer Zeit kaum mehr geregnet hat, ist die Wasserführung der Gewässer sehr tief. Der Homburgerbach, der Eibach und der Bennwilerbach müssen ausgefischt werden. Weitere Ausfischungen im oberen Kantonsteil stehen an. Aufgrund der tiefen Grundwasserstände und dem fehlenden Niederschlag, ist damit zu rechnen, dass in den nächsten Tagen diverse weitere Gewässer teilweise oder ganz trockenfallen werden und Fische in tiefere Stellen anderer Gewässer umgesiedelt werden müssen. Bewilligte Wasserentnahmen sind derzeit nur noch in der Birs und im Rhein möglich. In den übrigen Gewässern ist die Wasserführung in der Regel bereits zu tief. Achtung: Wasserentnahmen für den so genannten Gemeingebrauch sind aktuell nicht mehr erlaubt. Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen ohne den Einsatz Motor getriebener Geräte, zum Beispiel mittels Eimer oder Giesskanne. Widerhandlungen sind strafbar und können geahndet werden.

Die offizielle MEdienmitteilung der Sicherheitsdirektion finden Sie hier.

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