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Anhaltende Trockenheit: Kanton verschärft Massnahmen zum Schutz vor Waldbränden

06. Jul 2026

Liestal, 2. Juli 2026 – Der Kantonale Führungsstab verschärft aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der erhöhten Waldbrandgefahr die bestehenden Schutzmassnahmen. Seit Freitag, 3. Juli 2026, 12.00 Uhr, gilt im Kanton Basel-Landschaft bis auf Widerruf ein absolutes Feuerverbot im Wald und an Waldrändern. Die bereits am 25. und 29. Juni 2026 verfügten Massnahmen bleiben weiterhin in Kraft.

Gestützt auf § 20 Abs. 5 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft (BSG BL) und in Absprache mit den Fachspezialisten erlässt der Kantonale Führungsstab ergänzende Bestimmungen zu den Verfügungen vom 25. Juni und 29. Juni 2026.

Da es in den vergangenen Wochen wenig bis keine ergiebigen Niederschläge gegeben hat, sind die Böden sehr trocken. Aufgrund der aktuellen Wetterprognosen ist mit einer weiteren Verschärfung der Lage zu rechnen. Deshalb wurde die Waldbrandgefahrenstufe per Freitag, 3. Juli 2026, 12.00 Uhr, auf Stufe 4 (gross) angehoben.
Die bisherigen Massnahmen reichen insbesondere zur Prävention von Waldbränden und damit zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt nicht mehr aus. Der Kantonale Führungsstab ordnet deshalb zusätzlich folgende Massnahme an:

Seit Freitag, 3. Juli 2026, 12.00 Uhr, gilt bis auf Widerruf:
• Im Wald und an Waldrändern (Mindestabstand 50 Meter) ist das Entfachen von Feuer verboten.
• Das Verbot gilt auch für eingerichtete Feuerstellen und Feuerschalen sowie für alle selbst mitgebrachten Grills, unabhängig von deren Art (Holz-, Kohle-, Einweg- oder Gasgrills).

Folgende Massnahmen bleiben weiterhin in Kraft:
• Es ist verboten, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
• Das Steigenlassen von Himmelslaternen beziehungsweise Heissluftballons, die durch offenes Feuer angetrieben werden, ist generell verboten.
• Das Entnehmen von Wasser für den Gemeingebrauch aus öffentlichen Gewässern ist verboten. Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen, beispielsweise mit Eimern oder Giesskannen.
• Für die Ergolz gilt im Abschnitt von der ARA Ergolz 1 in Sissach bis zur Mündung in den Rhein ein Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot. Das Verbot gilt für Menschen und Haustiere.
• Für die Ergolz und ihre Zuflüsse gilt ein generelles Wasserentnahmeverbot. Dies betrifft auch Wasserentnahmen, die von der Bau- und Umweltschutzdirektion bewilligt wurden.

Widerhandlungen gegen diese Anordnungen und Verhaltensanweisungen können gestützt auf § 34 BSG BL mit Busse bestraft werden.

Gegen die Allgemeinverfügung kann innert zehn Tagen ab Publikation beim Regierungsrat, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Das Beschwerdeverfahren ist nach Massgabe von § 20a des Verwaltungsverfahrensgesetzes kostenpflichtig. Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft erlassen werden, haben gemäss § 36 BSG BL keine aufschiebende Wirkung.

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