Vernehmlassung Reglement Mehrwertabgabe
In Bottmingen werden aktuell die Zonenvorschriften (Zonenpläne und -reglemente Ortskern, Siedlung und Landschaft) einer Totalrevision unterzogen. Damit sollen die Weichen für eine moderate bauliche Weiterentwicklung gestellt werden.
Die Revision der Zonenvorschriften wird manchen Grundeigentümerschaften eine bessere Ausnützung der bestehenden Bauzonen ermöglichen, indem bspw. eine höhere Nutzung der Parzelle erlaubt wird. Von solchen planungsbedingten Vorteilen werden die betroffenen Eigentümerschaften wirtschaftlich profitieren, da der Boden durch solche Nutzungserhöhungen wirtschaftlich an Wert gewinnen. Gleichzeitig werden der Gemeinde durch solche Mehrnutzungen künftig Mehrkosten entstehen, dies bspw. für die Erschliessung wachsender Quartiere, für die Bereitstellung von Schulraum oder für Freizeitanlagen.
Solche Wertsteigerungen werde durch Planungsbeschlüsse der Gemeinde, somit ohne Zutun der Eigentümerschaften, geschaffen.
Da der Gemeinde dadurch künftig auch Mehraufwendungen entstehen, sehen das Bundesrecht (Art. 5 Abs. 1 RPG; SR 700), die Kantonsverfassung ( 116 Abs. 4 KV BL, SGS 100) sowie verschiedene Bundesgerichts-entscheide vor, dass erhebliche planungsbedingte Vorteile (von den davon profitieren-den Grundeigentümerschaften) angemessen auszugleichen sind.
Der Gemeinderat beabsichtigt deshalb die Einführung eines Reglements über die Mehrwertabgabe: Damit sollen durch reine Planungsmassnahmen der Gemeinde geschaffene Bodenmehrwerte mittels Erhebung einer Mehrwertabgabe an die Gemeinde teilweise ausgeglichen werden, was wiederum die Allgemeinheit von der künftigen Tragung dies-bezüglicher Mehrkosten der Gemeinde entlastet.
Exkurs: Das kantonale Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten vom 27.09.2018 (GAP; SGS 404) muss aufgrund verschiedener Bundesgerichtsentscheide angepasst werden. So wurde u.a. § 2 Abs. 2 GAP, welcher es den Gemeinden verbietet, ausser bei Einzonungen Mehrwertabgaben zu erheben, vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig aufgehoben. Der Landrat hat deshalb am 23.04.2026 eine entsprechende Gesetzesrevision (rev. GAP) beschlossen, diese gleichzeitig als Gegenvorschlag zur (zur Ablehnung empfohlenen) formulierten Gesetzesinitiative «Fairer Kompromiss bei der Mehrwertabgabe» des Hauseigentümerverbands BL (HEV) erklärt und beide Vorlagen zur Beschlussfassung an der Volksabstimmung am 27.09.2026 verabschiedet.
Zum Entwurf des Reglements über die Mehrwertabgabe: Der Reglementsentwurf sieht im Wesentlichen die Einführung einer Mehrwertabgabepflicht bei Ein-, Um- und Aufzonungen sowie bei Quartierplänen und Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan vor (§§ 2 und 3): Der Bodenmehrwert aus den dadurch generierten Nutzungserhöhungen soll zu 30 % (= Maximalvorgabe gemäss rev. GAP) an die Gemeinde abgegolten werden (§ 4), bei Ablehnung des rev. GAP an der Volksabstimmung am 27.09.2026 zu 40 %. Bei Quartierplänen und Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan kann die Gemeinde alternativ Infrastrukturbeiträge in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen vereinbaren (§ 8 Abs. 2).
Der individuelle Mehrwert wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die planungs-bedingte Nutzungserhöhung (bspw. Erlass der Zonenpläne und -reglemente) durch die Gemeinde verbindlich festgestellt, anschliessend gegenüber den Betroffenen verfügt und – sobald rechtskräftig – im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän-kungen eingetragen (§ 4).
Die Mehrwertabgabe wird (erst) mit der Realisierung des Mehrwerts zur Zahlung fällig und mittels Veranlagungsverfügung erhoben (§ 5). Realisiert wird der Mehrwert gemäss GAP-Vorgaben hauptsächlich durch Veräusserung, Baurechtsbegründung oder durch eine rechtskräftige Baubewilligung, mit der die Mehrnutzung einer Parzelle realisiert werden soll (vgl. § 4 GAP). Keine mehrwertrealisierende Veräusserung soll bei einem Erbgang, einer Erbteilung, bei einem Vermächtnis, einer Schenkung oder einer güter-rechtlichen Auseinandersetzung sowie der Veräusserung von Stockwerkeigentum vorliegen (§ 4 Abs. 1bis rev. GAP).
Die Einnahmen aus der Mehrwertgabe werden zwischen Kanton und Gemeinde aufgeteilt (§ 5 GAP). Mit dem Gemeindeanteil wird ein separater Fonds geäufnet (§ 7), dessen Mittel für Massnahmen der Raumplanung gemäss den Bundesvorgaben zu verwenden sind (§ 8).
Der Gemeinderat hat am 11.08.2026 den Entwurf für ein Reglement über die Mehrwertabgabe zuhanden der Parteivernehmlassung und öffentlichen Mitwirkung mit Frist bis Ende September 2026 verabschiedet. Gestützt darauf laden wir Sie ein, sich zum vorliegenden Reglementsentwurf zu äussern, und bitten um Einreichung Ihrer Stellungnahme bis 30.09.2026. Diese können Sie via E-Mail, auf dem Postweg oder via E-Mitwirkung einreichen. Mit dem nebenstehenden QR-Code gelangen Sie direkt auf die entsprechende E-Mitwirkungs-Website.
Parallel zur Vernehmlassung resp. Bevölkerungsmitwirkung erfolgt die Vorprüfung des Reglements durch den Kanton.
Wir freuen uns auf Ihre Mitwirkung und hoffen auf eine rege Beteiligung.
Andreas Ambühl
Stabsstelle Verwalter
andreas.ambuehl@bottmingen.ch
061 426 10 53