Feuerwerk zum Jahreswechsel – Rücksicht auf Menschen, Tiere und Umwelt
29. Dez 2025
Das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art (§ 9 Ziff. 13) ist gemäss dem Polizeireglement verboten. Das Zünden von privatem Feuerwerk ist nur an folgenden Tagen erlaubt: am 1. August (Bundesfeiertag) und am 31. Dezember (Silvester).
Aus Rücksicht auf Menschen und Tiere wird die Bevölkerung gebeten, Feuerwerk mit Mass einzusetzen und nur an Orten abzubrennen, an denen weder Personen noch Tiere gefährdet oder durch Knall und Rauch übermässig belästigt werden.
Nach dem Feuerwerk lohnt sich ein kurzer Blick nach unten: Wer die abgebrannten Feuerwerkskörper wegräumt, schützt weidende Nutz- und Wildtiere, spart dem Werkhof-Team Arbeit und verhindert, dass die Nachbarn sich über fremden Müll ärgern. So steht einem sauberen, entspannten Start ins neue Jahr nichts im Wege.
Bei anhaltend trockener Witterung sind zudem die aktuellen Sicherheitsanweisungen zu beachten (Infos: www.bl.ch/trockenheit).
Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme. Wir wünschen Ihnen einen schönen und feierlichen Jahreswechsel.
