Der Gemeinderat kann die Gebühren gemäss § 9 des Hundereglements auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen:
- a) in Härtefällen
- b) für ausgebildete Schutz-, Lawinen-, Sanitäts- und Katastrophenhunde, sofern diese alljählrich eine Prüfung mit höherem Schwierigkeitsgrad ablegen und den Behörden für Dienstleistungen zur Verfügung stehen,
- c) zur Ausbildung bestimmte Blindenführhunde