Hundegebühr

Die Hundegebühr wird ab dem vierten Lebensmonat erhoben. Für die Anmeldung und die Hundemarke ist eine Einschreibegebühr zu entrichten. Zusätzlich wird alljährlich eine Hundegebühr in Rechnung gestellt. Ausgenommen von dieser Gebühr sind Blinden- und Invalidenhunde, zur Ausbildung bestimmte Blindenführhunde, Diensthunde der Polizei und des Militärs.

Für einen ausgebildeten Schutz-, Lawinen-, Sanitäts- oder Katastrophenhund wird die Gebühr um die Hälfte reduziert, sofern dieser im vorangegangenen Jahr die vorgeschriebene AKZ-Prüfung bestanden hat (Nachweis: Leistungsheft).

Gebühren (gemäss Reglement):

  • a) pro Hund und Jahr CHF 100
  • b) einmalige Einschreibegebühr CHF 30
  • c) Kanzleigebühren für sonstige Verrichtungen, Mahnungen, Bussenverfügungen etc. nach Aufwand
  • f) Massnahmen, Zwangsvollzüge; Einfangen und Unterbringen entlaufener Hunde, Rückführung an den Halter/die Halterin effektive Kosten

Die Gebühren werden pro Kalenderjahr erhoben, erstmals ab Beginn der Gebührenpflicht bis Ende Jahr anteilsmässig. Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung.

Finanz- und Rechnungswesen

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